Was sagen die Parteien zur Reform bei Volksbegehren und Volksentscheiden?

Der Koalitionsvertrag der Jamaika-Koalition enthält ein klares Bekenntnis zur Reform sowohl bei Volksbegehren als auch bei Bürgerbegehren. Entscheidend für funktionierende direktdemokratische Verfahren ist jedoch deren Ausgestaltung: Wie hoch sind diee Quoren? Über welche Themen dürfene die Bürger abstimmen? Welche Fristen gelten? 

Hier eine Übersicht, wie sich die Parteien die Volksbegehren und Volksentscheide im Saarland vorstellen:

Status Quo Grüne FDP SPD CDU Mehr Demokratie
Volksinitiative          
  - 10.000 Unterschriften - 10.000 Unterschriften - 10.000 Unterschriften - 20.000 Unterschriften - 5.000 Unterschriften
  - ausgearbeiteter begründeter Gesetzentwurf möglich - ausgearbeiteter begründeter Gesetzentwurf möglich - ausgearbeiteter begründeter Gesetzentwurf möglich - ausgearbeiteter begründeter Gesetzentwurf möglich - ausgearbeiteter begründeter Gesetzentwurf möglich
  - Befassung des Landtags innerhalb von vier Monaten - Befassung des Landtags innerhalb von vier Monaten - Befassung des Landtags innerhalb von vier Monaten   - Befassung des Landtags innerhalb von vier Monaten
  - Recht auf Anhörung - Recht auf Anhörung - Recht auf Anhörung   - Recht auf Anhörung
Volksbegehren          
          - auch sonstige Gegenstände der politischen Willensbildung möglich
- einzuleiten von 5.000 Stimmberechtigten - einzuleiten von 5.000 Stimmberechtigten - einzuleiten von 5.000 Stimmberechtigten - einzuleiten von 5.000 Stimmberechtigten - einzuleiten von 5.000 Stimmberechtigten - einzuleiten von 5.000 Stimmberechtigten
- Unterstützung von 20 % der Stimmberechtigten in zwei Wochen - Unterstützung von 10% der Stimmberechtigten in zwei Monaten - Unterstützung von 10% der Stimmberechtigten in 4 Monaten - Unterstützung von 8% der Stimmberechtigten in 3 Monaten - Unterstützung von 8% der Stimmberechtigten in 3 Monaten - Unterstützung von 5% der Stimmberechtigten in 6 Monaten
(8% bei Verfassungs- änderungen)
- nur Amtseintragung - freie Sammlung und Amtseintragung - freie Sammlung und Amtseintragung - freie Sammlung und Amtseintragung - nur Amtseintragung - freie Sammlung und Amtseintragung
Volksentscheid          
- Zustimmung von mehr als 50% der Stimmberechtigten
- Verfassungs- änderungen nicht möglich
- Beteiligung von mehr als 25% der Stimmberechtigten
- bei Verfassungs- änderungen: 2/3-Mehrheit und Zustimmungs-quorum von 50%
- einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen
- bei Verfassung- sänderungen: 2/3-Mehrheit und Zustimmungs quorum von 50%
- Beteiligung von mehr als 25% der Stimmberechtigten
- bei Verfassungs- änderungen: 2/3-Mehrheit und Zustimmungs quorum von 50%
- Zustimmung von mehr als 25% der Stimmberechtigten
- bei Verfassungs- änderungen: 2/3-Mehrheit und Zustimmungs quorum von 50%
- einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (2/3-Mehrheit bei Verfassungs- änderungen)
Themenausschluss          
- nicht über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt - nur zulässig, wenn die finanziellen Auswirkungen weniger als 0,5 Prozent des Staatshaushaltes
betragen
- Kostendeckungs- vorschlag
- nicht über Abgaben, Besoldung und den Staatshaushalt - nicht über Abgaben, Besoldung und den Staatshaushalt
- nur zulässig, wenn die finanziellen Auswirkungen weniger als 0,5 Prozent des Staatshaushaltes
betragen
- Kostendeckungs- vorschlag
- nicht über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt - alle Themen, die das Parlament beschließen kann, können auch Gegenstand der Volksgesetzgebung sein
Besonderheiten          
  - Informationsheft vorm Volksentscheid an jeden Haushalt
- ein zustande gekommenes Volksbegehren entfaltet eine aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrens
  - Informationsheft vorm Volksentscheid an jeden Haushalt
- Ein zustande gekommenes Volksbegehren entfaltet eine aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrens
  - Informationsheft vorm Volksentscheid an jeden Haushalt
- Ein zustande gekommenes Volksbegehren entfaltet eine aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrens
- Obligatorisches Referendum bei Änderungen der Verfassung